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Steuern sparen beim Vererben oder Verschenken von Firmen

Steuervorteile nutzen

Wer eine Firma geerbt hat oder geschenkt bekam, hat einige Optionen keine oder deutlich geringer Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu entrichten. Es müssen aber strenge Regeln eingehalten werden. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick. Sie ersetzen keine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder einen Steuerberater.

Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht
  • Zeit für eine ausführliche Beratung mit Fokus auf einem praktischen Nutzen
  • Auf Wunsch ausführliche Analysen und schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
  • Hilfe beim Verfassen von Gesellschaft und Geschäftsführerverträgen
  • Lösungsansätze bei schwierigen Haftungsfragen und Problemen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Die wichtigsten Regeln im Überblick

Lassen Sie sich umfassend beraten, wenn Sie eine Firma erben oder geschenkt bekamen.

Steuerliche Aspekte beim Schenken und Vererben von Firmen

Die wichtigsten Informationen zum Thema Gesellschaftsform

Die Regelverschonung

Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des Betriebsvermögen unversteuert. Der Erwerber muss folgende Bedingungen einhalten:

  • Der Betrieb muss mindestens ‎fünf Jahre fortgeführt werden.
  • Wenn es mehr als 15 Beschäftigte gibt muss die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang mindestens ‎insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen.
  • Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten müssen einen Mindestlohnsummen von 300‎ Prozent der Ausgangslohnsumme im Fünfjahreszeitraums einhalten
  • Bei 6 bis 10 Beschäftigten muss die Mindestlohnsumme von 250‎ Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb des Fünfjahreszeitraums eingehalten werden.
  • Wenn es maximal 5 Beschäftigte gibt ist keine Lohnsumme einzuhalten.

Die Optionsverschonung

Bei der Optionsverschonung bleiben 100 Prozent des Betriebsvermögen unversteuert. Der Erwerber muss folgende Bedingungen einhalten:

  • Der Betrieb muss mindestens sieben Jahre fortgeführt werden.
  • Wenn es mehr als 15 Beschäftigte gibt muss die Lohnsumme innerhalb von sieben Jahren nach dem Übergang mindestens ‎insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen.
  • Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten muss eine Mindestlohnsummen von 565‎ Prozent der Ausgangslohnsumme im siebenjahreszeitraums eingehalten werden
  • Bei 6 bis 10 Beschäftigten muss die Mindestlohnsumme von 500‎ Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb des Siebenjahreszeitraums eingehalten werden.
  • Wenn es maximal 5 Beschäftigte gibt ist keine Lohnsumme einzuhalten.

Welches Vermögen berücksichtigt wird

Begünstigungsfähiges Vermögen

  • Das Betriebsvermögen sowie direkt gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war werden niedriger beziehungsweise nicht versteuert.
  • Bis zu einem Anteil von 10 Prozent des Betriebsvermögens wird Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen behandelt. Hinweis: Das gilt nur, wenn das Verwaltungsvermögen, dem Betrieb länger als ‎zwei Jahre ‎zuzurechnen ist.
  • Barvermögen und geldwerte Forderungen können bis zu einem Anteil von 15 Prozent des Werts des ‎Betriebsvermögens begünstigt sein, um die Liquidität des Unternehmens zu erhalten.
  • Verwaltungsvermögen, das ausschließlich der Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, ist in der Regel begünstigt.

Nicht begünstigungsfähiges Vermögen

  • Verwaltungsvermögen beispielsweise Oldtimer, Yachten und typischerweise der privaten Lebensführung ‎dienende Gegenstände wird nicht von der Steuer begünstigt. Ausnahme: Sie dienen dem Unternehmenszweck.
  • Die Regeln der Verschonung gelten ab einen ‎Wert des erworbenen begünstigten Betriebsvermögens von 26 Mio. Euro nicht. Der Wert errechnet sich aus allen Zuwendungen derselben ‎Person innerhalb von zehn Jahren.‎