Wenn die Firma zur Erbmasse gehört, wird die gesamte Erbengemeinschaft zum Eigentümer. Meistens regeln Erblasser auf dem Weg des Vermächtnisses, wer die Firma erben beziehungsweise leiten soll. Solche Verfügungen greifen nur, wenn der Gesellschaftsvertrag dies zulässt. Zusätzlich sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
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Wir beraten Sie und helfen Ihnen die Unternehmensnachfolge zu regeln
Die Nachfolgeregelung bei Personengesellschaften ist sehr kompliziert. Wir stehen Ihnen mit kompetenter Beratung zur Seite, damit bei die Firmenübernahme wunschgemäß abläuft.
Wir helfen Ihnen bei Testamenten und Vollmachten
Das Gesellschaftsrecht genießt Vorrang gegenüber dem Erbrecht und dem Recht zum Verkauf. Daher ist bei einer Personengesellschaft immer darauf achten, dass die Gestaltung der Erbfolge mittels Testament oder Erbvertrag mit den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Einklang ist. Ohne Vereinbarung über die Nachfolge im Gesellschaftsvertrag tritt die gesetzliche Rechtsnachfolge beim Tod des Gesellschafters in Kraft.
Sie können im Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen treffen, wenn die gesetzliche Regelung nicht Ihren Wünschen entspricht. Das setzt natürlich die Zustimmung aller Gesellschafter voraus.
Eine Fortsetzungsklausel macht nur bei der GbR Sinn, denn OHG und KG lösen sich ohnehin nicht auf, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Eine einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag bewirkt, dass
die Gesellschaft nicht aufgelöst wird und die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils hergestellt wird. Die Erben treten also der Gesellschaft bei.
Da dies unter Umständen dazu führt, das ungeeignete Nachfolger in die Firma eintreten, ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel besser. Es wird entweder ein namentlich benannter Nachfolger oder einer, der eindeutige qualifizierte Merkmale aufweist bestimmt.
Eine andere Alternative ist eine gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel. Nach dem Tod eines Gesellschafters hat einer der überlebenden Gesellschafter, einer der Erben oder ein Dritter das Recht, der Gesellschaft beizutreten. Über eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel tritt der Nachfolger automatisch der Gesellschaft bei. Er kann dies aber ablehnen.
Der in Deutschland geltende Grundsatz der Universalsukzession bedeutet, dass alle Erben eine Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers antreten. Sofern es mehrere Erben gibt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Alle Erben müssen zusammen über das Schicksal der Firma entscheiden. Jede Erbengemeinschaft ist gemäß § 2042 BGB auf die Auseinandersetzung der Erbmasse gerichtet ist, daher von Gesetz wegen nur von vorübergehender Dauer und nicht geeignet, ein Unternehmen fortzuführen. Hinzukommen Haftungsprobleme, denn Erben haften, wenn sie die Firma weiterführen, auch mit dem Privatvermögen. Besonders Erben, die sich bisher nicht mit dem Unternehmen befasst haben, bestehen daher oft auf einer Auflösung, um zu verhindern, dass Schulden der Firma das private Vermögen belasten. Viele gesunde Unternehmen werden aus diesen Gründen zerschlagen.
Generell erlischt das Unternehmen nicht mit dem Tode des Inhabers. Das heißt, es sind oft sogar am Tag des Todes unternehmerische Entscheidungen zu treffen, für die sich niemand zuständig betrachtet oder zu denen niemand in der Lage ist. Aus diesem Grund ist wichtig, dass über Vollmachten oder Verfügungen die Handlungsfähigkeit lückenlos erhalten bleibt. Im Idealfall gibt es einen Geschäftsführer, der das Unternehmen weiterführt, bis alle erbrechtlichen Auseinandersetzungen ausgetragen sind. Noch besser ist natürlich, dafür zu sorgen, dass ein Erbe das Unternehmen alleine erbt und in Ihrem Sinne weiterleitet.
Die Option, Teile des Vermögens über ein Vermächtnis an einzelne Personen zu übergeben, ist möglich. Diese kann gleichzeitig Erbe sein oder das Unternehmen als Nicht-Erbe erhalten. Das muss nicht heißen, dass Sie andere Personen vom Erbe ausschließen. Möglich ist beispielsweise, dass die Ehefrau das Haus erbt, die Tochter ein Aktienpaket und der Sohn das Einzelunternehmen. Sie können auch als Ausgleich den Firmenerben verpflichten, andere Personen, die Sie begünstigen wollen, am Gewinn zu beteiligen. Solche Regelungen können allerdings dazu führen, dass Pflichteilsberechtigte sich nicht darauf einlassen und den Pflichtteil einfordern. Sie sollten zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen treffen, dass dies nicht geschieht. Natürlich besteht auch die Option, dass Sie das Unternehmen an mehrere Personen vererben und gleichzeitig Verfügungen treffen, in welcher Rechtsform die Firma fortgeführt werden soll.
Achten Sie bei der Nachfolgeregelung darauf, dass der zukünftige Chef das Unternehmen nicht nur leiten will und kann, sondern auch darf. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben wie einem Handwerksbetrieb kann dies eine Hürde sein. Laut Handwerksordnung dürfen nach dem Tode des Handwerksmeisters beispielsweise nur dessen Ehegatte oder erbberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres den Handwerksbetrieb bis zu einem Jahr fortführen. Danach muss ein Handwerker, der den Eintragungsvoraussetzungen der Handwerksrolle genügt, den Betrieb leiten.
Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel: Im Gesellschaftsvertrag wird aufgenommen, dass Geschäftsanteile vererbt werden und der oder die Erben anstelle des Erblassers in die Firma eintreten. Jeder Gesellschafter kann im Testament über den Nachfolger frei entscheiden.
Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel: In dem Fall wird aufgenommen, dass jeder Gesellschafter seinen Anteil vererben kann, aber der Personenkreis wird eingeschränkt. Der Erbe muss bestimmte Kriterien erfüllen. Im Testament oder Erbvertrag muss jeder Gesellschafter darauf achten, einen Erben zu bestimmen, der die Kriterien erfüllt.
Gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel: Im Gesellschaftsvertrag wird ein Eintrittsrecht des Erben oder einer anderen Person nach dem Tod des entsprechenden Gesellschafters festgelegt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus und die Erben erhalten eine Abfindung. Der Eintrittsberechtigte kann sich frei entscheiden, ob er Gesellschafter wird.
Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel: Laut Gesellschaftsvertrag tritt der bestimmte Nachfolger mit dem Tod des Gesellschafters automatisch in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters ein. Rechtlich gesehen ist es einen Schenkung unter Lebenden, aufschiebend bedingt durch den Tod des Gesellschafters. Erben haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Es kann aber Pflichtteilsergänzungsansprüche geben.
Das Zerschlagen erfolgt meist weil (Mit)erben angst vor möglichen Schulden haben, im Rahmen von Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft oder wegen Pflichtteilsansprüchen. Handeln Sie mit Pflichteilsberechtigten sowohl eine Erbverzichtserklärung als auch einen Pflichtteilsverzicht aus. Bestimmen Sie außerdem frühzeitig testamentarisch einen Nachfolger und/oder ordnen Sie die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft an.