Bei diesem Thema stoßen verschiedenen Interessen aufeinander, die sich manchmal nicht vereinbaren lassen. Der Inhaber eines Anteils möchte über diesen frei verfügen, ihn verkaufen oder vererben nach eigenem Ermessen. Die anderen Anteilseigner haben dagegen ein Interesse bestimmen, mit wem Sie zusammenarbeiten wollen. Sofern Sie keine Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen haben, gelten die gesetzlichen Regelungen oder die Gesellschafter müssen sich einigen.
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Das Gesellschaftsrecht steht über dem Erbrecht. Ohne Vereinbarung tritt folgende gesetzliche Rechtsnachfolge beim Tod des Gesellschafters in Kraft;
Der Verkauf von Geschäftsanteilen kann ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Wenn dies nicht geschehen ist, gelten folgende gesetzliche Regeln.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es abhängig von der Anzahl der Gesellschafter und der Haftung der Anteilseigner unterschiedliche Interessen gibt, über die Personen der Mitgesellschafter zu entscheiden. Die gesetzliche Regelung soll eine sinnvolle Lösung sein, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen getroffen wurden und die Gesellschafter sich nicht einigen können.
Bei Personengesellschaften empfehlen wir dringen eine Regelung für den Todesfall zu treffen. Über eine
einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag halten Sie fest, dass Ihr Erben anstelle des Erblassers in die Firma eintreten kann. besser ist eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel die bestimmt, dass ein Erbe bestimmte Kriterien erfüllen muss. Über eine gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel oder eine
gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel können Sie bestimmte Personen als Nachfolger bestimmen.
Auch bei einer GmbH sollten Sie eine Regelung treffen, wie es nach dem Tod eines Gesellschafter weiter geht. Hier bietet es sich an, eine Einziehungsklausel einzubinden. Die überlebenden Gesellschafter haben das Recht, den Anteil einzuziehen und dem Erben eine Abfindung zu zahlen. Auch eine Abfindungsklausel ist möglich, welche Erben zwingt, den Anteil gegen eine Abfindung an bestimmte Personen abzutreten.