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Unternehmen verschenken

Das Unternehmen unentgeltlich übertragen

Sie haben einen geeigneten Nachfolger gefunden und möchten diesem ohne jegliche Gegenleistung das Unternehmen übertragen. Dazu haben Sie das Recht. Da Sie aus Sicht des Finanzamtes Vermögen verschenken, muss der Beschenkte üblicherweise Schenkungssteuer entrichten. Je nach Verwandtschaftsgrad hat er Freibeträge. Außerdem gibt es Verschonungsregelungen in Bezug auf ‎das übertragene Betriebsvermögen. Des Weiteren haben alle Schenkungen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.

Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht
  • Zeit für eine ausführliche Beratung mit Fokus auf einem praktischen Nutzen
  • Auf Wunsch ausführliche Analysen und schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
  • Hilfe beim Verfassen von Gesellschaft und Geschäftsführerverträgen
  • Lösungsansätze bei schwierigen Haftungsfragen und Problemen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Beratung zum Verschenken von Firmen

Lassen Sie sich umfassend beraten, bevor Sie eine Firma unentgeltlich übertragen, denn Sie müssen viele Aspekte beachten.

Ich unterstütze Sie bei der Formulierung von Schenkungsverträgen

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Was beim Verschenken zu beachten ist

  • Sofern Sie Anteile ein eine Personengesellschaft verschenken wollen, versichern Sie sich, dass diese Option laut Gesellschaftsvertrag möglich ist. Ich prüfe den Vertrag gerne für Sie und unterstütz Sie wenn erforderlich bei Verhandlungen mit den Partnern.
  • Sinnvollerweise beziehen Sie Erben und vor allen Dingen Pflichtteilsberechtigte in die Überlegungen mit ein. Ein offene Gespräch mit allen Beteiligten verhindert langwierige Erbstreitigkeiten.
  • Sie haben die Möglichkeit den Beschenkten zu verpflichten das Unternehmen in Ihrem Sinne weiter zu führen. Sie können beispielsweise festlegen, dass bestimmte Mitarbeite weiter zu beschäftigen sind oder die Ausrichtung der Firma beizubehalten ist.

Steuerliche Aspekte

Da dem Staat der Fortbestand des Unternehmens sowie der Erhalt von Arbeitsplätzen wichtig ist, verschont er das notwenige Betriebsvermögen unter bestimmten Bedingungen vor der Besteuerung. Auch Teile des sogenannten Verwaltungsvermögens müssen Beschenkte nicht versteuern. Zum Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise Oldtimer, ‎Yachten, Segelflugzeuge und andere Gegenstände die typischerweise der privaten Lebensführung ‎dienen. Um die Liquidität eines Unternehmens nicht zu gefährden werden auch große Teile des ‎Barvermögen sowie geldwerte Forderungen verschont. Das gilt auch für Verwaltungsvermögen, das ausschließlich der ‎dauerhaften Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient.

Was zu beachten ist

Verschonung von Steuern

Einen Überblick über die genauen Bedingungen finden Sie in diesem Beitrag