Sie haben einen geeigneten Nachfolger gefunden und möchten diesem ohne jegliche Gegenleistung das Unternehmen übertragen. Dazu haben Sie das Recht. Da Sie aus Sicht des Finanzamtes Vermögen verschenken, muss der Beschenkte üblicherweise Schenkungssteuer entrichten. Je nach Verwandtschaftsgrad hat er Freibeträge. Außerdem gibt es Verschonungsregelungen in Bezug auf das übertragene Betriebsvermögen. Des Weiteren haben alle Schenkungen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.
Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Beratung zum Verschenken von Firmen
Lassen Sie sich umfassend beraten, bevor Sie eine Firma unentgeltlich übertragen, denn Sie müssen viele Aspekte beachten.
Ich unterstütze Sie bei der Formulierung von Schenkungsverträgen
Da dem Staat der Fortbestand des Unternehmens sowie der Erhalt von Arbeitsplätzen wichtig ist, verschont er das notwenige Betriebsvermögen unter bestimmten Bedingungen vor der Besteuerung. Auch Teile des sogenannten Verwaltungsvermögens müssen Beschenkte nicht versteuern. Zum Verwaltungsvermögen gehören beispielsweise Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge und andere Gegenstände die typischerweise der privaten Lebensführung dienen. Um die Liquidität eines Unternehmens nicht zu gefährden werden auch große Teile des Barvermögen sowie geldwerte Forderungen verschont. Das gilt auch für Verwaltungsvermögen, das ausschließlich der dauerhaften Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient.
Einen Überblick über die genauen Bedingungen finden Sie in diesem Beitrag