Da der Geschäftsführer in der Regel sowohl Organ der Gesellschaft ist, als auch in einem Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft steht, ist bei der Kündigung einiges zu beachten. Dabei ist streng zu unterscheiden zwischen Abberufung, Amtsniederlegung und Beendigung des Dienstvertrages durch Kündigung oder Aufhebung.
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Zu unterscheiden ist, ob ein Geschäftsführer ausscheiden will oder ob die Gesellschafter das Vertragsverhältnis beenden wollen. Beide Seiten müssen einiges bedenken.
In der Regel erfolgt zunächst ein Gesellschafterbeschluss, den Geschäftsführer abzuberufen. Wenn der Geschäftsführervertrag eine Koppelungsklausel enthält, löst die Abberufung automatisch auch den Anstellungsvertrag auf, allerdings erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Sofern es diese Kopplung nicht gibt, ist ein formal ordnungsgemäßer Beschluss der Gesellschafterversammlung für die Kündigung erforderlich. Bei der ordentlichen Kündigung sind die vereinbarten Fristen einzuhalten und eventuell andere Bedingungen, die im Vertrag festgehalten sind. Unter Umständen kommt auch eine außerordentliche Kündigung ohne Frist infrage, wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz gibt es für Geschäftsführer nicht.
Der Geschäftsführer ist unter Umständen nicht mehr bereit, die Geschäftsführung weiter zu übernehmen. Er legt sein Amt nieder. Obwohl dies mit sofortiger Wirkung möglich ist, sollte er lieber eine Niederlegung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der selbst veranlassten Löschung im Handelsregister in Betracht ziehen. Dies bietet die Option die nötigen Formalien für die Löschung durchzuführen. Die Niederlegung muss der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung erklären, es reicht, wenn ein formloses Schreiben einem Gesellschafter zustellt. Die Niederlegung ist gleichzeitig eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses und bedeutet einen freiwilligen Verzicht auf Entlohnung ab dem Zeitpunkt der Arbeitsniederlegung.
Die Amtsniederlegung kann unangenehme rechtliche Folgen haben, beispielsweise Schadensersatzansprüche der Gesellschaft und eine außerordentliche Kündigung des bestehenden Geschäftsführerdienstvertrages auslösen. Beraten Sie sich daher zuvor mit einem versierten Anwalt, der sich im Gesellschaftsrecht auskennt.