Die Abberufung erfolgt allein auf Basis des Gesellschaftsvertrages. Sofern es keine besonderen Vereinbarungen darin gibt, kann ein Geschäftsführer jederzeit ohne Angaben von Gründen abberufen werden. Dies heißt aber nicht, dass er mit sofortiger Wirkung ausscheidet.
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Mit Bestellung durch die Gesellschafterversammlung (Bestellungsbeschlusses) beginnt die Organstellung des Geschäftsführers. Er muss in das Handelsregister eingetragen werden. Sie haben die Option den Geschäftsführer von vornherein für eine bestimmte Zeit zu berufen. Wenn Sie keine speziellem Vereinbarungen treffen, können Sie den Geschäftsführer jederzeit Abberufen. Meist wird aber vereinbart, dass dies nur aus wichtigen Gründe erfolgen darf.
Ein Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beendet die Organschaft. Die Abberufung ist wirksam, sobald diese dem Geschäftsführer zugestellt wurde. Mit der Abberufung scheidet der Geschäftsführer nicht automatisch aus dem Unternehmen aus. Zusätzlich ist der Geschäftsführervertrag zu kündigen. In diesem sind in der Regel Kündigungsfristen vereinbart.
Hinweis: In vielen Geschäftsführerverträgen ist eine Klausel vorhanden, dass die Abberufung gleichzeitig als Kündigung wirkt. Auch in dem Fall sind vereinbarte Kündigungsfristen einzuhalten.
Da der Dienstvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, hat der Geschäftsführer weiter Ansprüche auf Gehalt, Boni, Sachleistungen und Dienstwagen, auch ein bezahlter Urlaubsanspruch entsteht meist weiter. Sofern kein zwingender Grund vorliegt, ist es daher nicht ratsam den Geschäftsführer lange vor Ablauf der Kündigungsfrist abzuberufen. In der Praxis ist es sinnvoll, sich mit dem Geschäftsführer zu einigen. Dies ist üblicherweise mit einer Abfindung verbunden.
Nein, die Gesellschafter können ihm die Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung entziehen und ihm auch verbieten das Unternehmen zu betreten. Es besteht lediglich die Pflicht ihm alle vereinbarten Zahlungen zu leisten, inklusive Sachbezüge, wie die Nutzung des Dienstwagens.